Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
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Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament › Abschnitt 4 · Erbvertrag › § 2297
Rücktritt durch Testament
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