(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
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Kapitel 1 · Verlöbnis › § 1297
Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
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