Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 3 · Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › § 931
Abtretung des Herausgabeanspruchs
←→ also move between §§