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Kapitel 3 · Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › § 931

Abtretung des Herausgabeanspruchs

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

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