Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.
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Kapitel 6 · Eheliches Güterrecht › § 1367
Einseitige Rechtsgeschäfte
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Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.