(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.
(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.
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Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament › Abschnitt 5 · Pflichtteil › § 2317
Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
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