Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
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Kapitel 8 · Dienstvertrag und ähnliche Verträge › § 630b
Anwendbare Vorschriften
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