Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.
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Kapitel 2 · Nießbrauch › § 1064
Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
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