Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 6 · Testamentsvollstrecker › § 2214
Gläubiger des Erben
←→ also move between §§