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Kapitel 4 · Erlass  ›  Abschnitt 5 · Übertragung einer Forderung › § 404

Einwendungen des Schuldners

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

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