Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.
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Kapitel 3 · Pfandrecht des Vermieters › § 562c
Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
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