Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.
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Kapitel 2 · Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft › § 710
Mehrbelastungsverbot
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