Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 1 · Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts › § 1958
Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
←→ also move between §§