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Kapitel 1 · Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts › § 1958

Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

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