[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 3 · Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › § 963

Vereinigung von Bienenschwärmen

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

←→ also move between §§