Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.
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Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament › Abschnitt 5 · Pflichtteil › § 2324
Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
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