Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 4 · Vermächtnis › § 2176
Anfall des Vermächtnisses
←→ also move between §§