[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGB

Kapitel 2 · Eingehung der Ehe › § 1303

Ehemündigkeit

Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.

←→ also move between §§