Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
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Kapitel 1 · Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1207
Verpfändung durch Nichtberechtigten
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