Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
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Kapitel 3 · Unterhaltspflicht › § 1610a
Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
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