(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.
(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
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Kapitel 3 · Rechtsfolgen der Verjährung › Abschnitt 7 · Sicherheitsleistung › § 238
Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
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