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Kapitel 4 · Sonstige Pflegschaft  ›  Abschnitt 1 · Erbfolge › § 1940

Auflage

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

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