§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
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Kapitel 2 · Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge › § 515
Unentgeltliche Finanzierungshilfen
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