Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
Home› Civil Code & Private Law› BGB
Kapitel 8 · Gemeinschaftliches Testament › Abschnitt 5 · Pflichtteil › § 2321
Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
←→ also move between §§