Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
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Kapitel 24 · Schuldverschreibung auf den Inhaber › § 796
Einwendungen des Ausstellers
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