Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
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Kapitel 5 · Prozesskosten › § 96
Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
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