[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO

Kapitel 4 · Schadensersatz; Verordnungsermächtigung  ›  Abschnitt 5 · Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens › § 1044

Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.

←→ also move between §§