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Kapitel 12 · Selbständiges Beweisverfahren  ›  Abschnitt 1 · Berufung › § 515

Verzicht auf Berufung

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

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