Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.
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Kapitel 6 · Schuldnerverzeichnis › Abschnitt 3 · Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen › § 888a
Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
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