Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
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Kapitel 12 · Selbständiges Beweisverfahren › Abschnitt 2 · Revision › § 556
Verlust des Rügerechts
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