Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO
Kapitel 2 · Rechtsbeschwerde › § 602
Wechselprozess
←→ also move between §§