Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
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Kapitel 2 · Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › § 832
Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
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