[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO

Kapitel 2 · Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › § 832

Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen

Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.

←→ also move between §§