Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.
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Kapitel 9 · Beweis durch Urkunden › § 423
Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
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