Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn 1. beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder 2. der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO
Kapitel 2 · Rechtsbeschwerde › Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 743
Beendete Gütergemeinschaft
←→ also move between §§