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Kapitel 1 · Verfahren bis zum Urteil › § 271

Zustellung der Klageschrift

(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

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