(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.
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Kapitel 1 · Verfahren bis zum Urteil › § 271
Zustellung der Klageschrift
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