Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
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Kapitel 12 · Selbständiges Beweisverfahren › Abschnitt 2 · Verfahren vor den Amtsgerichten › § 504
Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
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