Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO
Kapitel 7 · Zeugenbeweis › § 373
Beweisantritt
←→ also move between §§