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Kapitel 4 · Schadensersatz; Verordnungsermächtigung  ›  Abschnitt 2 · Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 › § 1075

Sprache eingehender Ersuchen

Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.

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