[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO

Kapitel 2 · Rechtsbeschwerde  ›  Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 713

Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

←→ also move between §§