[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO

Kapitel 2 · Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › § 818

Einstellung der Versteigerung

Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.

←→ also move between §§