Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.
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Kapitel 2 · Rechtsbeschwerde › Abschnitt 2 · Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers › § 703
Kein Nachweis der Vollmacht
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