[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO

Kapitel 4 · Schadensersatz; Verordnungsermächtigung  ›  Abschnitt 10 · Außervertragliche Schiedsgerichte › § 1066

Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

Buch 11
Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

←→ also move between §§