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Kapitel 12 · Selbständiges Beweisverfahren  ›  Abschnitt 1 · Berufung › § 528

Bindung an die Berufungsanträge

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

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