(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
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Kapitel 2 · Rechtsbeschwerde › Abschnitt 2 · Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers › § 693
Zustellung des Mahnbescheids
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