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Kapitel 12 · Selbständiges Beweisverfahren › § 487

Inhalt des Antrages

Der Antrag muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Gegners; 2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; 3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; 4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

§§ 488 und 489
(weggefallen)

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