Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO
Kapitel 4 · Schadensersatz; Verordnungsermächtigung › Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 1026
Umfang gerichtlicher Tätigkeit
←→ also move between §§