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Kapitel 4 · Schadensersatz; Verordnungsermächtigung  ›  Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 1026

Umfang gerichtlicher Tätigkeit

Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.

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