Für die Ausstellung der Bestätigungen nach 1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und 2. Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
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Kapitel 1 · Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel › § 1079
Zuständigkeit
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