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Kapitel 6 · Schuldnerverzeichnis  ›  Abschnitt 5 · Arrest und einstweilige Verfügung › § 918

Arrestgrund bei persönlichem Arrest

Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.

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