Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.
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Kapitel 2 · Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › § 819
Wirkung des Erlösempfanges
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