Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.
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Kapitel 3 · Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen › § 870
Grundstücksgleiche Rechte
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