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Kapitel 6 · Schuldnerverzeichnis  ›  Abschnitt 4 · Wirkungen des Pfändungsschutzkontos › § 910

Verwaltungsvollstreckung

Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.

§§ 911 bis 915h
(weggefallen)

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