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Kapitel 12 · Selbständiges Beweisverfahren  ›  Abschnitt 2 · Verfahren vor den Amtsgerichten › § 510

Erklärung über Urkunden

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.

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