Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.
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Kapitel 12 · Selbständiges Beweisverfahren › Abschnitt 2 · Verfahren vor den Amtsgerichten › § 510
Erklärung über Urkunden
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